5.3.4 Schliesslich würdigte die Vorinstanz auch die ihrer Ansicht nach mangelhafte Mitwirkung des Beschwerdeführers. Zur Überprüfung einer regelmässigen Rückkehr nach S._____ habe das Spezialverwaltungsgericht den Beschwerdeführer aufgefordert, seine detaillierten Privatkonto- und Kreditkartenauszüge für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 31. Dezember 2022 einzureichen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Fristerstreckung nicht nachgekommen, sondern habe durch seinen damaligen Rechtsvertreter lediglich mitteilen lassen, dass ihm die Vorlage der Unterlagen nicht möglich sei.