ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit in S._____ stark verwurzelt gewesen sei. Gegen eine tiefe gesellschaftliche Verankerung in S._____ spreche auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht Mitglied eines lokalen Vereins gewesen sei (angefochtenes Urteil, Erw. 7.5.2).