5.3.3 Als weiteres Indiz führte die Vorinstanz die nur eineinhalbjährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in S._____ an. Sie hielt dazu fest, der Mietbeginn der von der Schwester des Beschwerdeführers gemieteten 4- Zimmer-Wohnung in S._____ sei laut Mietvertrag der 1. Januar 2019. Da sich der Beschwerdeführer per 1. September 2020 in U._____ als Wochenaufenthalter angemeldet habe, sei davon auszugehen, dass er zu diesem Zeitpunkt etwas mehr als eineinhalb Jahre in S._____ gelebt und gewohnt habe. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung könne nicht davon - 12 -