Zudem würde sich die Pendelzeit zur Weiterbildungsstätte in Y._____ erheblich verkürzen. Weiter sei zu beachten, dass der Mietvertrag für die Wohnung in U._____ auf unbestimmte Zeit eingegangen worden sei und zudem eine einjährige Sperrfrist enthalte. Daraus schloss die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Anmeldung als Wochenaufenthalter die Absicht gehabt habe, sich dauerhaft in U._____ aufzuhalten (angefochtenes Urteil, Erw. 7.3).