5.3.2 Weiter berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer im Fragebogen vom 9. Februar 2021 bzw. in der E-Mail-Korrespondenz vom Februar 2021 mit der stellvertretenden Leiterin der Einwohnerdienste der Gemeinde U._____ angegeben habe, dass er beabsichtige, im Jahr 2022 definitiv nach U._____ zu ziehen. Der Beschwerdeführer habe diese Absicht des dauernden Verbleibens mit der Heirat eines seiner Geschwister sowie mit einer Weiterbildung in Y._____ begründet.