Schlafzimmer zur alleinigen Benutzung und jeweils die Küche, das Bad und das Wohnzimmer zur Mitbenutzung zur Verfügung stünden. Dafür spreche auch der Untermietzins von Fr. 770.00, der weniger als die Hälfte des Bruttomietzinses von Fr. 1'590.00 ausmache. Vor diesem Hintergrund folgerte die Vorinstanz, die räumlichen Wohnverhältnisse sprächen für einen Steuerwohnsitz in U._____ (angefochtenes Urteil, Erw. 7.2).