Vor diesem Hintergrund kommt – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – die von der Rechtsprechung für über 30-jährige ledige Steuerpflichtige aufgestellte natürliche Vermutung, dass sich der Lebensmittelpunkt am Ort der Erwerbstätigkeit befindet, vorliegend nicht zum Tragen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht weitere Indizien geprüft, welche die Vermutung zugunsten des Arbeitsortes erhärten und bestätigen sollen (vgl. angefochtenes Urteil, Erw. 7).