Nur wenn eines dieser beiden Kriterien erfüllt ist, begründet dies die natürliche Vermutung, dass sich der Lebensmittelpunkt am Ort der Erwerbstätigkeit bzw. am Ort des Wochenaufenthalts befindet, soweit diese Orte nicht identisch sind. Auch in diesem Fall darf sich die Behörde nicht auf eine schematische oder isolierte Betrachtung dieser beiden Merkmale (mehr als fünf Jahre am gleichen Arbeitsort und über 30 Jahre alt) beschränken, sondern es bedarf in jedem Fall einer sorgfältigen Berücksichtigung und Gewichtung der gesamten beruflichen, familiären und persönlichen Verhältnisse (siehe vorne Erw. II/3).