Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen (Urteil des Bundesgerichts 2P.159/2006 vom 14. November 2006, Erw. 2.2). Die bundesgerichtliche Praxis geht davon aus, dass die Beziehungen des Steuerpflichtigen zur elterlichen Familie regelmässig nicht mehr so stark sind, wenn der Steuerpflichtige das 30. Altersjahr überschritten hat, oder aber sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben Arbeitsort aufhält (sog. "Basler Praxis"; Urteile des Bundesgerichts 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012, Erw. 2.1, 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010, Erw.