3.2 Hält sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten auf, liegt der steuerrechtliche Wohnsitz am Ort, zu welchem sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Bei unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen liegen diese in der Regel dort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen. Bei der Beurteilung, zu welchem der Aufenthaltsorte der Steuerpflichtige die stärkeren Beziehungen unterhält, ist die Gesamtheit der Umstände zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_565/2016 vom 21. Dezember 2016, Erw. 2.2).