Gleichermassen spielt der zivilrechtliche Wohnsitz, an welchem die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, keine entscheidende Rolle. Als äussere Merkmale können sie ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden, falls auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (Urteil des Bundesgerichts 2C_533/2018 vom 30. Oktober 2019, Erw. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 132 I 29, Erw. 4.1). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz vermag auch zu begründen, wer sich bloss vorübergehend an einem Ort aufhält, sofern dieser Aufenthalt auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt tatsächlich dorthin verlegt wird.