2.2.2 Der Beschwerdeführer hält im Wesentlichen an seiner vorinstanzlichen Argumentation fest. Sein Lebensmittelpunkt sei in S._____ und nicht in U._____. In S._____ pflege er eine sehr enge Beziehung zu seiner Verwandtschaft und bewohne zusammen mit seinem Bruder eine 4-Zimmer- Wohnung, in der ihm ein eigenes Zimmer zur Verfügung stehe. Sein Lebensmittelpunkt mit seinen familiären und sozialen Beziehungen befinde sich klar in S._____. Die Wohnung in U._____ habe ausschliesslich der Verkürzung des Arbeitsweges und der Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen des Pikettdienstes gedient. An Wochenenden, Feiertagen und in seiner Freizeit kehre er regelmässig nach S.__