Eine nähere Überprüfung sei mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen. Weitere Faktoren wie die Wohnverhältnisse und die bei der Anmeldung als Wochenaufenthalter geäusserte Absicht, dauerhaft in U._____ zu bleiben, würden ebenfalls für ein Hauptsteuerdomizil in U._____ sprechen. Aus den persönlichen Beziehungen könne weder ein steuerrechtlicher Wohnsitz in S._____ noch in U._____ abgeleitet werden. Insgesamt liege der Lebensmittelpunkt und damit der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers in U._____.