2.2 2.2.1 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der unverheiratete Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2020 von U._____ aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im benachbarten R._____ nachgegangen sei. Sie hielt im Wesentlichen fest, dass diese Tatsache die natürliche Vermutung begründe, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in U._____ habe. Diese natürliche Vermutung habe der Beschwerdeführer aufgrund der Gesamtumstände nicht entkräften können. Eine nähere Überprüfung sei mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen.