SR 642.14]). Vorliegend sind demnach die Verhältnisse am 31. Dezember 2020 massgeblich für die Feststellung der Steuerpflicht im Jahr 2020. 2. 2.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2020 in der Gemeinde U._____, wo er als Wochenaufenthalter -6- gemeldet ist, steuerrechtlichen Wohnsitz hatte und somit kraft persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig war (§§ 16 Abs. 1 und 20 Abs. 1 und 2 StG).