II. 1. Mit Feststellungsverfügung vom 19. Oktober 2021 beanspruchte die Steuerkommission U._____ die unbeschränkte Steuerpflicht des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2020. Es ist jedoch nicht der Zeitpunkt festzustellen, ab dem die Steuerhoheit beansprucht wird, sondern für welche Periode sie beansprucht wird. Entscheidend ist hierbei, wo die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat (§ 20 Abs. 2 StG und Art. 4b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14]).