Der Instruktionsrichter wies den Beschwerdeführer zudem ausdrücklich darauf hin, dass dieser auch die einverlangten Privatkonto- und Kreditkartenauszüge noch nicht eingereicht habe. Das implizite Fristerstreckungsgesuch betreffend diese Privatkonto- und Kreditkartenauszüge wurde mangels Begründung abgewiesen und dem Beschwerdeführer für deren Einreichung eine Nachfrist von zehn Tagen gesetzt.