2.2 Mit Verfügung vom 28. November 2023 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer im Rekursverfahren trotz schriftlicher Aufforderung durch das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, und mehrfacher Fristerstreckung für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2022 weder detaillierte Privatkonto- und Kreditkartenauszüge noch Dienstpläne des Arbeitgebers, aus denen die Anzahl der geplanten Piketttage hervorgeht, noch Rapporte oder Abrechnungen seitens des Arbeitsgebers über die tatsächlich geleisteten Piketteinsätze inklusive Einsatzort vorgelegt habe.