D. 1. Mit undatierter Beschwerde (Postaufgabe: 4. Oktober 2023) gelangte der Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid der Steuerkommission vom 28. Februar 2022 sowie das vorinstanzliche Urteil vom 31. August 2023 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass sein steuerrechtlicher Wohnsitz ab dem 1. Januar 2020 in S._____, Kanton Bern, liege.