5. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und das MIKA in Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 6. September 2023 anzuweisen, dem SEM die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. III. 1. Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt und das MIKA weder schwerwiegende Verfahrensmängel begangen noch willkürlich entschieden hat, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). - 23 - 2. Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, fällt ein Parteikostenersatz ausser Betracht (vgl. § 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).