Ferner darf nicht übersehen werden, dass selbst strukturierte Unterstützungsversuche – etwa durch einen Freund des Beschwerdeführers, der im Jahr 2024 in die Elfenbeinküste reiste – ohne Erfolg blieben (act. 98 ff.). Diese Tatsache unterstreicht nicht nur die erheblichen praktischen Schwierigkeiten bei der Dokumentenbeschaffung, sondern wirft Fragezeichen hinsichtlich der tatsächlichen Effektivität der Identitätsklärung unter den konkreten Umständen auf.