mit Verweis auf 5.1). Damit entfällt ein zentrales Ziel der Identitätsklärung, nämlich die Vorbereitung und Ermöglichung einer Rückkehr in den Heimatstaat. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von Anfang an – konsistent und ohne erkennbare Widersprüche – die Elfenbeinküste als seinen Herkunftsstaat bezeichnet hat. Hinweise auf strategisch motivierte Falschangaben oder bewusste Täuschung der Behörden bestehen nicht und werden auch seitens der Vorinstanz nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund entfällt ein weiteres zentrales Ziel der Identitätsklärung, nämlich die Missbrauchsvermeidung im migrationsrechtlichen Bewilligungsverfahren.