3.2. 3.2.1. Das öffentliche Interesse an der Offenlegung der Identität dient in erster Linie dem Ziel, die Steuerung und Kontrolle der Zuwanderung zu gewährleisten, aufenthaltsrechtliche Ansprüche verlässlich zu prüfen, die jederzeitige Rückkehr in den Heimatstaat sicherzustellen und Missbrauch zu verhindern. Die Identitätsklärung bildet damit eine unabdingbare Voraussetzung für die ordnungsgemässe Durchführung des Zulassungs- und Wegweisungsverfahrens. Diese Ziele sind grundsätzlich legitim und äusserst gewichtig. Ohne sie ist weder eine sachgerechte Prüfung der Aufenthaltsberechtigung noch eine Rückführung in den Heimatstaat möglich - 20 -