Unter diesen Umständen liefe die Annahme einer fortbestehenden Mitwirkungspflicht auf eine Obliegenheit hinaus, deren Erfüllung im konkreten Fall realitätsfremd ist und mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzip nicht zu vereinbaren wäre. Dem Beschwerdeführer ist daher in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 lit. b VZAE trotz fehlendem ivorischen Ausweispapier eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu erteilen.