Auch das SEM konnte in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2024 keine konkret umsetzbaren Handlungsschritte aufzeigen, die den individuellen Einschränkungen und der geltend gemachten biografisch schwierigen Ausgangslage (keine Registrierung in einheimischen Zivilstandsregistern, keine Ausweispapiere) des Beschwerdeführers Rechnung tragen würden. Die vorgeschlagenen Massnahmen – etwa Mandatierung einer Ver- - 19 - trauensperson im Herkunftsstaat oder die Beantragung eines Ersatzreisedokuments – setzen Fähigkeiten voraus, über die der Beschwerdeführer nachweislich nicht verfügt.