Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Verlauf der letzten zwei Jahrzehnte zahlreiche Herkunftsabklärungen durchgeführt wurden, an denen der Beschwerdeführer unbestrittenermassen jeweils teilnahm (EE, Erw. II/2.3), ohne dass es je zu einer Identitätsklärung oder zur Ausstellung von Ausweispapieren gekommen wäre, wobei die Behörden aus unerklärlichen Gründen auf Abklärungen hinsichtlich einer Herkunft aus der Elfenbeinküste verzichteten, nachdem der Beschwerdeführer stets geltend gemacht hatte, aus diesem Staat zu stammen. Die behördlichen Möglichkeiten bezüglich Feststellung der Identität des Beschwerdeführers sind damit weitgehend ausgeschöpft.