2.3.2.2.3. Auffällig ist schliesslich, dass die Vorinstanz im Einspracheentscheid zwar ausdrücklich festhält, beim Beschwerdeführer bestünden "gewisse erschwerte Bedingungen, insbesondere kognitiver Art", die gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG bei der Beurteilung der Integrationskriterien zu berücksichtigen seien (vgl. EE, Erw. II/5.6.3). Dieselben Einschränkungen lässt die Vorinstanz jedoch bei der Beurteilung der Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Offenlegung der Identität weitgehend unberücksichtigt.