101 ff.). Weiterführende Bestätigungen oder Ergebnisse wurden nicht vorgelegt. Auch wenn keine genaue Dokumentation vorliegt, veranschaulicht dieser Vorfall die praktischen Grenzen einer Mitwirkung durch Dritte. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere nicht über die kognitiven und sprachlichen Fähigkeiten, solche Prozesse zu koordinieren oder nachvollziehbar zu belegen. Dass selbst ein durch sein privates Umfeld organisierter Unter- - 18 - stützungsversuch ohne Ergebnis blieb, unterstreicht die Unzumutbarkeit einer Mitwirkung unter den gegebenen Umständen.