Zwar ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer beim Verfassen von Eingaben sowie bei der Korrespondenz mit Behörden Hilfe aus seinem privaten Umfeld erhält. Diese Unterstützungsleistungen erfolgten jedoch stets auf freiwilliger Basis und ohne rechtliche Verpflichtung. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt lag aktenkundig zu keinem Zeitpunkt vor. Ebenso wenig wurde für den Beschwerdeführer eine Beistandschaft errichtet. Angesichts der medizinisch dokumentierten kognitiven Einschränkungen ist im Übrigen fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt über die notwendige Urteilsfähigkeit verfügt, um einen Rechtsanwalt selbständig zu mandatieren.