Bestätigung über deren Scheitern vorgelegt (EE, Erw. II/2.3). Diese Kritik verkennt jedoch, dass der Beschwerdeführer gemäss der medizinischen Aktenlage kognitive Einschränkungen aufweist, Analphabet ist und nur über sehr geringe Deutschkenntnisse verfügt. Unter diesen Umständen war bzw. ist es ihm nicht möglich, derartige Mitwirkungsnachweise formgerecht zu erbringen. Derartige Anforderungen setzen Fähigkeiten voraus, über die der Beschwerdeführer nachweislich nicht verfügt. Die fehlenden Mitwirkungsnachweise sind somit nicht als Zeichen fehlender Mitwirkung zu werten, sondern vielmehr Ausdruck seiner begrenzten Fähigkeiten.