Die Gründe für die Abwesenheit sind in den Akten allerdings nicht dokumentiert. Insbesondere ist unklar, ob sie auf gesundheitlichen Einschränkungen oder organisatorischer Überforderung beruhte. Immerhin erfolgte 2008 eine Teilnahme im Rahmen eines zweiten Vorladungstermins, was gegen die vorgeworfene Mitwirkungsverweigerung spricht. Darüber hinaus hält die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, er habe sich stets geweigert, bei der Papierbeschaffung mitzuhelfen, habe weder Bemühungen zur Erlangung eines Reisepasses nachgewiesen noch eine - 17 -