2.3.2.2.1. Zwar wurden im Laufe der Jahre zahlreiche Herkunftsabklärungen durchgeführt (siehe lit. A). Nicht ersichtlich ist jedoch, dass dem Beschwerdeführer je eine Vorführung vor einer Delegation der Elfenbeinküste ermöglicht worden wäre, obwohl er diesen Staat seit jeher als Herkunftsstaat bezeichnet und keine widersprüchlichen Angaben vorliegen (vgl. MI-act. 269 ff.). Stattdessen wird ihm negativ angelastet, im Jahr 2006 einer Vorführung vor einer malischen Delegation ferngeblieben zu sein (EE, Erw. II/2.3). Die Gründe für die Abwesenheit sind in den Akten allerdings nicht dokumentiert.