Bereits vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht über die erforderlichen kognitiven, sprachlichen und organisatorischen Fähigkeiten verfügt, um auf sich allein gestellt die administrativen Anforderungen einer Identitätsklärung zu erfüllen und seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. b VZA sind damit erfüllt.