von ihm verlangt werde oder wie administrative und juristische Prozesse funktionierten. Sie bat dabei ausdrücklich um Berücksichtigung dieser Umstände (MI-act. 382). Ferner äusserte sie den Eindruck, der Beschwerdeführer sei "minderintelligent", betonte jedoch, dass sie mangels fachlicher Qualifikation keine Diagnose stellen könne (MI-act. 380).