Zwar legen die Stellungnahmen des SEM nahe, dass ein Ausweispapier bei den zuständigen Behörden der Elfenbeinküste unter bestimmten Bedingungen vom ivorischen Staat erhältlich gemacht werden kann. Entscheidend ist jedoch nicht die abstrakte Möglichkeit einer Papierbeschaffung, sondern die Frage, ob es dem Beschwerdeführer in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse tatsächlich zumutbar ist, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimat- oder Herkunftsstaates aktiv um die Ausstellung eines Ausweispapiers zu bemühen (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. b VZAE mit Verweis auf Art. 89 und Art.