2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a VZAE muss bei der Anmeldung kein gültiges ausländisches Ausweispapier vorgelegt werden, wenn sich dessen Beschaffung nachweislich als unmöglich erweist. Als unmöglich gilt die Beschaffung eines Reisepapiers, wenn sich die ausländische Person bei den Behörden ihres Heimatstaats um dessen Beschaffung bemüht, die Ausstellung aber ohne zureichende Gründe verweigert wird. Reine Verzögerungen bei der Ausstellung von Reisedokumenten durch die Behörden des Heimatoder Herkunftsstaats begründen noch keine Unmöglichkeit (PETER UEBERSAX/ROSWITHA PETRY/CONSTANTIN HRUSCHKA/NULA FREI/ CHRISTOPH