Nachfolgend ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob vor dem Hintergrund der aktuellen Sachlage die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Mitwirkungspflicht erfüllt sind und das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu bewilligen ist.