Eine vertiefte Prüfung, ob angesichts der seither dokumentierten gesundheitlichen und kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers eine Ausnahme von der Mitwirkungspflicht gerechtfertigt sein könnte, unterblieb jedoch. Ebenso wenig nahm die Vorinstanz eine nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 36 BV gebotene Verhältnismässigkeitsprüfung vor, obwohl bei langjähriger Anwesenheit vorläufig aufgenommener Personen, deren Rückführung absehbar ausgeschlossen bleibt, ein grundrechtlich geschützter Anspruch auf Regularisierung des Aufenthalts bundesgerichtlich anerkannt ist (siehe vorne Erw. II/2.1).