Die Vorinstanz erwähnt in ihrer Begründung unter anderem ein Antwortschreiben des SEM aus dem Jahr 2014, wonach es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sei, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses zu bemühen (EE, Erw. II/2.3 mit Hinweis auf MI-act. 338 f.). Unter Verweis auf das Ausbleiben entsprechender Dokumente verneinte sie schliesslich die Bewilligungsfähigkeit. Eine vertiefte Prüfung, ob angesichts der seither dokumentierten gesundheitlichen und kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers eine Ausnahme von der Mitwirkungspflicht gerechtfertigt sein könnte, unterblieb jedoch.