Umstritten ist damit einzig, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Identitätsdokumente gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 VZAE eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Nachfolgend zu klären ist, ob unter den konkreten Umständen von der in - 14 - Art. 31 Abs. 2 VZAE vorgesehenen Mitwirkungspflicht bei der Identitätsklärung abgesehen werden kann – weil einer der beiden Ausnahmetatbestände von Art. 8 Abs. 2 lit. a oder b VZAE vorliegt (lit. a: unmögliche Beschaffung von Dokumenten; lit. b: unzumutbare Beschaffung von Dokumenten; siehe vorne Erw. II/2.1).