Im Einspracheentscheid vom 6. September 2023 bejahte die Vorinstanz das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 84 Abs. 5 AIG. Dabei stützte sie sich insbesondere auf die über zwei Jahrzehnte andauernde Anwesenheit des Beschwerdeführers, seinen kritischen Gesundheitszustand sowie die erheblichen Schwierigkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Das Vorliegen eines Härtefalls ist im vorliegenden Verfahren unbestritten (vgl. EE, Erw. II/5; act. 7 ff.; act. 13).