2.2. Der Beschwerdeführer gibt seit seiner Einreise im Jahr 2002 konstant an, aus der Elfenbeinküste zu stammen, und hält sich seither ununterbrochen in der Schweiz auf. Seit dem 1. Juli 2009 befindet er sich im Status der vorläufigen Aufnahme (MI-act. 284 ff.). Eine Rückführung in den Herkunftsstaat hat seither nicht stattgefunden und erscheint angesichts der bestehenden schwierigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen – wie auch die Vorinstanz ausdrücklich anerkannt hat – weiterhin nicht realistisch (vgl. Einspracheentscheid vom 6. September 2023 [EE], Erw. II/5.1 und 5.7).