In Fällen langjähriger Anwesenheit können vorläufig Aufgenommene, deren Rückkehr nach wie vor nicht absehbar ist, überdies gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend machen. Damit eröffnet sich ihnen die Möglichkeit, den rechtmässigen, aufenthaltsrechtlich gesehen aber prekären Aufenthalt zu regularisieren. Das Bundesgericht hat einen solchen (potenziellen) Anspruch in seiner jüngeren Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGE 147 I 268, Erw.