a–c VZAE nennt die anerkannten Ausweispapiere. Nach Art. 8 Abs. 2 VZAE muss bei der Anmeldung unter anderem dann kein gültiges ausländisches Ausweispapier vorgelegt werden, wenn sich dessen Beschaffung nachweislich als unmöglich erweist (lit. a) oder von der betroffenen Person nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zustän- - 13 - digen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaats um die Ausstellung oder Verlängerung eines Ausweispapiers bemüht (lit. b mit Verweis auf Art. 89 und Art. 90 lit. c AIG).