Zudem verlangt Abs. 2 der genannten Verordnungsbestimmung, dass die gesuchstellende Person ihre Identität offenlegen muss. Das Erfordernis der Offenlegung der Identität steht in Zusammenhang mit Art. 13 und Art. 90 AIG, wonach die gesuchstellende Person im Bewilligungs- und Anmeldeverfahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und diesbezüglich zutreffende und vollständige Angaben machen muss. Die Betroffenen müssen während des ganzen Aufenthalts in deren Besitz bleiben (Art. 89 AIG). Art. 8 Abs. 1 lit. a–c VZAE nennt die anerkannten Ausweispapiere.