2. 2.1. Nach Art. 84 Abs. 5 AIG sind Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen. Diese Vorschrift bildet keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Bewilligungserteilung. Vielmehr ist in solchen Fällen in der Regel zu prüfen, ob den Betroffenen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29 AIG)