ten Unterlagen als allgemeine Informationsblätter abgetan habe, ohne zu prüfen, ob tatsächlich ein Austausch mit der Botschaft stattgefunden habe. Die Feststellungen in den Erwägungen II/2.3 und 2.4 des Einspracheentscheids bezeichnet er als irreführend und macht geltend, die Vorinstanz habe trotz gegenteiliger Vorgaben des Verwaltungsgerichts keine eigenen Abklärungen vorgenommen. Dieses Vorgehen verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, da sämtliche Nachweise unbeachtet geblieben seien. Zudem rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots.