In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, den Behörden gegenüber stets transparent gewesen zu sein, insbesondere in Bezug auf seine Identität. Schon vor Einreichung des Härtefallgesuchs habe er mehrfach bei der ivorischen Botschaft in Bern vorgesprochen und einen Pass beantragt. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass er hierfür Unterlagen wie eine Identitätskarte, eine Geburtsurkunde oder eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung vorlegen müsse, über die er nicht verfüge. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz seine Vorbringen zur Identitätsklärung pauschal als unbelegt gewertet und seine eingereich- - 12 -