1.2. Der Beschwerdeführer weist zunächst darauf hin, die Vorinstanz habe im angefochtenen Einspracheentscheid selbst anerkannt, dass angesichts seiner persönlichen Umstände ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung beruhe einzig auf der fehlenden Offenlegung seiner Identität.