Insbesondere liege keine schriftliche Bestätigung der Botschaft über die Ablehnungsgründe für die Ausstellung eines Passes vor. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich an die Behörden in der Elfenbeinküste gewandt habe, etwa um die notwendigen Dokumente auf postalischem Weg oder mittels moderner Kommunikationsmittel zu beschaffen. Die Aussage des Beschwerdeführers, er müsse persönlich in seinem Heimatstaat vorsprechen, um die erforderlichen Dokumente zu beschaffen, wertete die Vorinstanz als blosse Parteibehauptung. Sodann sei für die Offenlegung der Identität nicht zwingend ein Reisepass oder eine Identitätskarte erforderlich;